Unsere Satzung

(Stand: 05.12.2020)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „grenzenlos – Vereinigung internationaler Freiwilliger e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand kann einen Verwaltungssitz bestimmen, der unabhängig vom Vereinssitz ist.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung, insbesondere unter jungen Menschen.
Der Verein ist dabei ein Forum für alle Personen, die einen internationalen Freiwilligendienst geleistet haben oder gerade leisten. Weiterer Zweck des Vereins ist das Erreichen einer Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die internationalen Freiwilligendienste allgemein. Der Verein soll dazu beitragen, Verständnis und Interesse für andere Kulturen zu wecken und zu vertiefen. Dies soll in erster Linie vermittelt werden durch die Vorbereitung, Begleitung sowie Nachbereitung internationaler Freiwilligendienste in Form von Rückkehrerarbeit (bzw. Absolventen-/ Alumniarbeit). Zweck des Vereins ist darüber hinaus, aktuelle Freiwillige und Rückkehrer zu vernetzen, so dass diese ihre Erfahrungen gemeinsam in die deutsche Gesellschaft einbringen können oder aber über Veranstaltungen dahingehend qualifiziert werden, dass sie ein direkt an ihren internationalen Freiwilligendienst anschließendes zivilgesellschaftliches Engagement fortsetzen können. Der Verein setzt sich darüber hinaus dafür ein einen Freiwilligendienst in Deutschland für Jugendliche anderer Nationen zuermöglichen, diesen auszubauen und seine Rahmenbedingungen zu verbessern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nurfür satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen und juristischen Personen erworben werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Antrag kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Es gibt vier verschiedene Arten der Mitgliedschaft:

Normale Mitgliedschaft: Als normale Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden. Als normale Mitglieder können ebenfalls juristische Personen in Form von Freiwilligenvereinigungen aus dem Bereich der internationalen Freiwilligendienste, die selbst keine Freiwilligen entsenden, aufgenommen werden. Normale Mitglieder verfügen auf der Mitgliederversammlung über aktives und passives Wahlrecht.

Passive Mitgliedschaft: Als passive Mitglieder können juristische Personen aufgenommen werden. Sie verfügen auf der Mitgliederversammlung weder über aktives noch über passives Wahlrecht.

eingeschränkt passive Mitgliedschaft: gestrichen

Fördermitgliedschaft: Als Fördermitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein bestimmte Geld-und Sachzuwendungen oder sonstige unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

Fördermitglieder verfügen auf der Mitgliederversammlung weder über aktives noch über passives Wahlrecht.

Ehrenmitgliedschaft: Ein Mitglied kann vom Vorstand aufgrund von besonderen Verdiensten als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt diesen Status mit einfacher Mehrheit. Gleiches Verfahren gilt für Ehrenvorstände, wobei dieser Status ausschließlich (ehemaligen) Vorständen vorbehalten bleibt. Ehrenvorstände haben ein Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen. Sollte der Vorstand seine eigene Handlungsunfähigkeit feststellen, können Ehrenvorstände durch den Vorstand gebeten werden, die kommissarische Leitung des Vereins zu Koordinieren. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben keine Privilegien und zahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie andere Mitglieder.

Alle Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Die Art der Mitgliedschaft wird vom Vorstand in Absprache mit dem neuen Mitglied festgelegt.

§ 4 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet:

durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.

durch Austritt. Der Austrittkann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit zweimonatiger Frist erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

durch Streichung von der Mitgliederliste wenn das Mitglied mit einer Beitragszahlung 12 Monate oder länger im Rückstand ist. Die Streichung verfügt der Vorstand.

durch Ausschluss bei einem dem Verein schädigenden Verhalten. Die Entscheidung über den Ausschluss wird vom Vorstand getroffen.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im vierten Quartal, bzw. zum Ende des Kalenderjahres im Voraus fällig.
Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder Beitragserlass zu gewähren.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung optional die Geschäftsführung.
Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal acht Personen. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Gemeinsam können jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Tätigkeit des Vorstandes in seiner Funktion findet rein ehrenamtlich statt. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen.
Der Geschäftsführer ist in diesem Fall durch den Vorstand ins Vereinsregister einzutragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder fernmündlichen Absprachen, die nach Absprache von einem Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im zweiten Halbjahr des Kalenderjahresstatt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter einer Einhaltungsfrist von einem Monat durch Brief oder Email einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
Der Vorstand kann unter besonderen Umständen einer Online-MV zustimmen bzw. diese Einberufen. Eine Online-MV stellt nicht die angestrebte Form einer MV da, sondern sollte nur unter entsprechenden Umständen als mögliche Alternative gelten. Der Vorstand mussdie Einberufung der Online-MV schriftlich in der Einladung begründen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, die Dringlichkeitsanträge alsweitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.Jedem anwesenden und stimmberechtigten Mitglied darf für die Mitgliederversammlungmaximal eine Stimme eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds, welches nicht an der Versammlung teilnehmen kann, im Voraus übertragen werden. Eine übertragene Stimme ist vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Versammlungsleiter anzumelden. Die Übertragung der Stimme ist formlos nachzuweisen.

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung -auch des Vereinszweckes -bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Datum der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters enthalten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,fällt das Vermögen des Vereins an die Zugvögel –Grenzen überwinden e.V.; Rhein-Maas-Str. 152066 Aachen, beschließt die Mitgliederversammlung die Verwendung des Vermögens des Vereins, welches unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Vereins werden durch den geschäftsführenden Vorstand und bei Bedarf durch eine gesonderte Geschäftsführung geführt. Die gesonderte Geschäftsführung kann Mitglied des Vorstandes sein. Ein Geschäftsführer wird für maximal drei Jahre durch Beschluss des Vorstands, mit maximal einer Gegenstimme bestimmt. Eine Verlängerung ist jeweils möglich. Details werden vertraglich zwischen Vorstand und Geschäftsführung festgehalten.

§ 15 Aufgaben einer gesonderten Geschäftsführung

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Anweisungen. Der Geschäftsführer ist als so genannter besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins betraut und vertritt den Verein im Auftrage des Vorstandes nach außen.
Der Geschäftsführer hat dem Vorstand mit Abschluss eines Quartals schriftlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.
Der Geschäftsführer wird zu allen Aktivitäten und Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen und kann nur in gesonderten Fällen und mit gesondertem Beschluss des Vorstandes von diesen ausgeschlossen werden.

§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf. Dieser prüft die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins. Er wird auf zwei Jahre bestellt. Über die Kassenprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Teil der Geschäftsordnung, die den Umgang nichtgebundener Finanzmittel des Vereins regelt.