Unsere Satzung

(Stand: 10.05.2025)

Der Verein führt den Namen „grenzenlos e.V. – Vereinigung internationaler Freiwilliger“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand kann einen Verwaltungssitz bestimmen, der unabhängig vom Vereinssitz ist.

(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Konkrete Förderzwecke
Der Verein ist ein Forum für alle Personen, die einen internationalen oder nationalen Freiwilligendienst geleistet haben, gerade leisten, oder für einen Freiwilligendienst ausgewählt wurden oder vorbereitet werden.

Der Hauptzweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung,
insbesondere unter jungen Menschen. Der Verein soll dazu beitragen, Verständnis und Interesse für verschiedene Kulturen zu wecken und zu vertiefen.

Weiterer Zweck des Vereins ist das Erreichen einer Verbesserung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen für die internationalen und nationalen Freiwilligendienste allgemein.

Zweck des Vereins ist darüber hinaus, aktuelle Freiwillige und Ehemalige zu vernetzen, so dass diese ihre Erfahrungen gemeinsam in ihre lokalen Gesellschaften einbringen können oder aber über Veranstaltungen dahingehend qualifiziert werden, dass sie ein an ihren internationalen oder nationalen Freiwilligendienst anschließendes zivilgesellschaftliches Engagement fortsetzen können.

Der Verein setzt sich darüber hinaus dafür ein, einen Freiwilligendienst in Deutschland für Menschen verschiedener Länder auszubauen und die Rahmenbedingungen für das gesellschaftliche Engagement ehemaliger Freiwilliger zu stärken und weiterzuentwickeln.

Der Verein verwaltet einen Community Fund, der ehemaligen Süd-Nord-Freiwilligen nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland sowie zukünftigen Freiwilligen eine einfache und unbürokratische finanzielle Förderung ermöglicht. Der Fund unterstützt ehemalige Süd-Nord-Freiwillige dabei, sich nach ihrem Freiwilligendienst gesellschaftlich zu engagieren oder weiterzubilden.

Mit dem Community Fund und seinen Förderinstrumenten setzt sich der Verein für folgende Zwecke ein:

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
    Studentenhilfe;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung der Jugendhilfe;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(3) Maßnahmen
Die Satzungszwecke werden durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    a. durch lokale und globale multiperspektivische Bildungsarbeit und
    Demokratieförderung.
    b. sowie durch die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung internationaler und nationaler Freiwilligendienste in Form von Communityarbeit.
    c. durch den Aufbau eines Community Funds, der durch die Förderung
    ehemaliger und zukünftiger Süd-Nord-Freiwilliger aktiv zu globaler
    Gerechtigkeit beitragen möchte.
  2. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
    Studentenhilfe.
    a. durch die Vergabe von Stipendien im Rahmen des Community Funds für
    individuelle Weiterbildungen wie z.B. berufliche Qualifizierungen für
    ehemalige Süd-Nord-Freiwillige. Für zukünftige Freiwillige werden durch den
    Fund Stipendien für Deutschkurse als Vorbereitung und verbesserte Chancen auf einen Freiwilligendienst und ein Visum für die Einreise nach Deutschland vergeben.
  3. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
    a. durch aus dem Community Fund geförderte Projekte ehemaliger Freiwilliger zu entwicklungspolitischen Themen, wie bspw. Kampagnen und
    Bildungsarbeit zu fairen Lieferketten oder internationalen digitalen
    Wissensaustausch zur Demokratieförderung.
  4. Die Förderung der Jugendhilfe
    a. durch aus dem Community Fund geförderte Projekte junger Menschen, die sich im Bereich globale Gerechtigkeit, soziale Teilhabe und interkulturelle Verständigung engagieren, wie z. B. Workshops oder Peer-to-Peer-Mentoring-Programme, die von ehemaligen Freiwilligen geleitet werden.
  5. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
    a. durch die Förderung von Projekten von ehemaligen Freiwilligen, die sich im Bereich der sozialen Verantwortung und des Ehrenamts engagieren, wie etwa durch die Gründung von Initiativen zur Unterstützung von benachteiligten Gruppen oder der Organisation von Solidaritätskampagnen.
  6. Zur Förderung des Vereinszwecks kann der Verein Merchandising-Artikel wie T-Shirts verkaufen und die Erlöse für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden.

Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen und juristischen Personen erworben werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Antrag kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Es gibt vier verschiedene Arten der Mitgliedschaft:

Normale Mitgliedschaft: Als normale Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden. Als normale Mitglieder können ebenfalls juristische Personen in Form von Freiwilligenvereinigungen aus dem Bereich der internationalen und nationalen Freiwilligendienste, die selbst keine Freiwilligen entsenden, aufgenommen werden. Normale Mitglieder verfügen auf der Mitgliederversammlung über aktives und passives Wahlrecht.

Passive Mitgliedschaft: Als passive Mitglieder können juristische Personen aufgenommen werden. Sie verfügen auf der Mitgliederversammlung weder über aktives noch über passives Wahlrecht.

Community-Mitgliedschaft: Als Community-Mitglied kann aufgenommen werden, wer durch einen geldlichen, sachlichen oder sonstigen dienstleistungsbezogenen Beitrag die Arbeit des Vereins für die Ehemaligen Community und den Community Fund unterstützen möchte. Der Community-Mitgliedschaftsbeitrag ermöglicht dem Verein die dauerhafte Etablierung und
Weiterentwicklung der Community und die gegenseitige Unterstützung der Community-Mitglieder untereinander, unter anderem durch den Community Fund. Community-Mitglieder verfügen weder über aktives noch passives Wahlrecht.

Ehrenmitgliedschaft: Ein Mitglied kann vom Vorstand aufgrund von besonderen Verdiensten als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt diesen Status mit einfacher Mehrheit. Gleiches Verfahren gilt für Ehrenvorstände, wobei dieser Status ausschließlich (ehemaligen) Vorständen vorbehalten bleibt. Ehrenvorstände haben ein Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen. Sollte der Vorstand seine eigene
Handlungsunfähigkeit feststellen, können Ehrenvorstände durch den Vorstand gebeten werden, die kommissarische Leitung des Vereins zu koordinieren. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben keine Privilegien und zahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie andere Mitglieder.

Alle Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Die Art der Mitgliedschaft wird vom Vorstand in Absprache mit dem neuen Mitglied festgelegt.

Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.
(2) durch Austritt. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit
zweimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(3) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit einer Beitragszahlung 12 Monate oder länger im Rückstand ist. Die Streichung verfügt der Vorstand.
(4) durch Ausschluss bei einem dem Verein schädigenden Verhalten. Die Entscheidung über den Ausschluss wird vom Vorstand getroffen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im vierten Quartal, bzw. zum Ende des Kalenderjahres im Voraus fällig.
Für die jeweiligen Mitgliedsarten können unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge beschlossen werden. Die Beitragshöhe für die Community-Mitglieder wird von der Geschäftsführung des Community Funds, bzw. wenn diese nicht bestellt ist vom Vorstand, beschlossen.
Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder Beitragserlass zu gewähren.

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung,
(3) eine optionale allgemeine Geschäftsführung des Vereins, sowie
(4) eine optionale Geschäftsführung des Community Funds.
Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal acht Personen. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.

Gemeinsam können jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Tätigkeit des Vorstandes in seiner Funktion findet rein ehrenamtlich statt. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Der
Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einer Geschäftsführung als besondere Vertretung gemäß § 30 BGB zu bestellen.

Die Geschäftsführung ist in diesem Fall durch den Vorstand ins Vereinsregister einzutragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder fernmündlichen Absprachen, die nach Absprache von einem Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter einer Einhaltungsfrist von einem Monat durch Brief oder Email einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.

Der Vorstand kann unter besonderen Umständen einer Online-MV zustimmen bzw. diese einberufen. Eine Online-MV stellt nicht die angestrebte Form einer MV dar, sondern sollte nur unter entsprechenden Umständen als mögliche Alternative gelten. Der Vorstand muss die Einberufung der Online-MV schriftlich in der Einladung begründen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, die Dringlichkeitsanträge als weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Jedem anwesenden und stimmberechtigten Mitglied darf für die Mitgliederversammlung maximal eine Stimme eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds, welches nicht an der Versammlung teilnehmen kann, im Voraus übertragen werden. Eine übertragene Stimme ist vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung bei der Versammlungsleitung anzumelden.
Die Übertragung der Stimme ist formlos nachzuweisen.

Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszweckes – bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Datum der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften der Versammlungsleitung enthalten.

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Zugvögel – Grenzen überwinden e.V.; Rhein-Maas-Str. 1 52066 Aachen, welches unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den geschäftsführenden Vorstand und bei Bedarf durch gesonderte Geschäftsführungen geführt. Die gesonderte Geschäftsführung kann Mitglied des Vorstandes sein. Eine Geschäftsführung wird für maximal drei Jahre durch Beschluss des Vorstands, mit maximal einer Gegenstimme bestimmt. Eine Verlängerung ist jeweils möglich. Details werden vertraglich zwischen Vorstand und Geschäftsführung(en) festgehalten.

Die Geschäftsführung(en) haben dem Vorstand mit Abschluss eines Quartals schriftlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.
Die Geschäftsführung(en) werden zu allen Aktivitäten und Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen und können nur in gesonderten Fällen und mit gesondertem Beschluss des Vorstandes von diesen ausgeschlossen werden.
Näheres kann jeweils durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

(2) Allgemeine Geschäftsführung
Die allgemeine Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Anweisungen. Die Geschäftsführung ist als sogenannte besondere Vertretung gemäß § 30 BGB mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins betraut und vertritt den Verein im Auftrage des Vorstandes nach außen.

(3) Geschäftsführung des Community Funds
Die Geschäftsführung des Community Funds wird vom Vorstand bestellt. Sie übernimmt die operative Steuerung des Community Funds. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich.
– Die Festlegung der Beitragshöhe für Community-Mitglieder,
– Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit für den Fund,
– Die Organisation der Antragsverfahren für Förderungen durch den Fund,
– Die Auswahl der Förderungen,
– Die Verwaltung und Auszahlung der Mittel.

Die Mitgliederversammlung bestellt eine Kassenprüfung, die dem Vorstand nicht angehören darf. Diese prüft die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins. Sie wird auf zwei Jahre bestellt. Über die Kassenprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Teil der Geschäftsordnung, die den Umgang nicht gebundener Finanzmittel des Vereins regelt.