Satzung

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Grenzenlos - Vereinigung ehemaliger und aktiver Auslandsdienstleistender”. Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “Grenzenlos e. V. - Vereinigung ehemaliger und aktiver Auslandsdienstleistender”.

§ 2: Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung, insbesondere unter jungen Menschen. Der Verein ist dabei ein Forum für alle Personen, die einen freiwilligen, sozialen Dienst im Ausland geleistet haben. Weiterer Zweck des Vereins ist das Erreichen einer Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den sogenannten “Anderen Dienst im Ausland” nach § 14b ZDG, sowie für internationale Freiwilligendienste allgemein. Der Verein soll dazu beitragen, Verständnis und Interesse für andere Kulturen zu wecken und zu vertiefen. Dies soll in erster Linie vermittelt werden durch die Ermöglichung eines sozialen Dienstes im Ausland für deutsche Jugendliche in einer gemeinnützigen Partnerorganisation des Vereins sowie die Ermöglichung eines sozialen Dienstes in Deutschland für ausländische Jugendliche. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen und juristischen Personen erworben werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Antrag kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 4 Austritt und Ausschluß

Die Mitgliedschaft endet - durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen. - durch Austritt. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit zweimonatiger Frist erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform. - durch Streichung von der Mitgliederliste wenn das Mitglied mit einer Beitragszahlung 12 Monate oder länger im Rückstand ist. Die Streichung verfügt der Vorstand. - durch Ausschluß bei einem dem Verein schädigenden Verhalten. Die Entscheidung über den Ausschluß wird vom Vorstand getroffen.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Er ist am ersten eines jeden Vierteljahres im voraus fällig. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder Beitragserlaß zu gewähren.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden so wie bis zu drei weiteren Personen. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein und führen die Geschäfte des Vereins allein

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muß der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter einer Einhaltungsfrist von zwei Monaten durch Brief einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, die Dringlichkeitsanträge als weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszweckes - bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Datum der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters enthalten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesregierung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


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